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AGB DAS LORNSEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Buchungen auf den Internetseiten für DAS LORNSEN, die von der Salt & Rocks Management- und Lizenzgesellschaft mbH (im Weiteren "Betreiber") betrieben werden.


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die zwischen dem Gast und der Salt & Rocks Management- und Lizenzgesellschaft mbH, Poststr. 6, 20354 Hamburg (im Weiteren "Betreiber") über die mietweise Überlassung von Apartments zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Betreibers (im Weiteren "Gastaufnahmevertrag") geschlossen werden.

2. Die AGB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, soweit dies vorher ausdrücklich vereinbart und vom Betreiber mindestens in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt worden ist.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. "Verbraucher" sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch den Betreiber  zustande. Dem Betreiber steht es frei, die Apartmentbuchung schriftlich zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind der Betreiber und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Betreiber gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Betreiber eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Alle Ansprüche gegen den Betreiber verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.

4. Der Gast ist verpflichtet, den Betreiber unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Leistungen geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.


III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Betreiber ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Apartments bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Apartmentüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Betreibers zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Betreibers an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise entsprechend angepasst. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Betreiber allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieser den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5 %.

3. Die Preise können vom Betreiber ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Apartments, der Leistung des Betreibers oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Betreiber dem zustimmt.

4. Rechnungen des Betreibers sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Betreiber ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von EUR 5,- an den Betreiber zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.

5. Der Betreiber ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Gastaufnahmevertrag schriftlich vereinbart werden.

6. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Betreibers aufrechnen oder mindern.

7. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Betreibers und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.


IV. Stornierung des Gastes (Abbestellung/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Betreibers)

1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Betreiber geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen dem Betreiber und dem Gast ein Termin zur kostenfreien Stornierung vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin den Vertrag stornieren, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Betreibers auszulösen.

3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Apartments hat der Betreiber die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Apartments sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

4. Dem Betreiber steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


V. Stornierung des Betreibers

1. Sofern ein kostenfreies Stornierungsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Betreiber in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Betreibers im Rahmen auf sein Recht zur Stornierung binnen einer vom Betreiber festgesetzten Frist nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Betreibers nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom Betreiber festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag ein Gastaufnahmevertrag zustande kommt und die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist außer Kraft gesetzt wird.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Betreiber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Betreiber zum Rücktritt vom Gastaufnahmevertrag berechtigt.

3. Ferner ist der Betreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • Höhere Gewalt oder andere vom Betreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
  • Der Betreiber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Apartmenthauses oder Betreibers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Betreibers zuzurechnen ist;
  • Ein Verstoß gegen die obige Klausel I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Betreibers entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann der Betreiber unterbinden bzw. den Abbruch verlangen. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Gast entstehen, so kann der Betreiber den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 4 Sätze 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend. Dem Gast bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.


VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Apartments, wenn es nicht ausdrücklich im Gastaufnahmevertrag schriftlich vereinbart wurde.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat der Betreiber das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen den Betreiber herleiten kann. Ansprüche des Betreibers aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Apartments dem Betreiber spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Gast nicht dafür, dass die Zimmer zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, indem er räumt und das Zimmer freigibt, kann das Hotel den vollen Preis für den weiteren Tag fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Betreibers bleiben durch die Zahlung des Apartmentpreises unberührt. Muss der Betreiber Gäste wegen der verspäteten Räumung in einer anderen Unterkunft unterbringen, trägt der Gast sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Haustiere können nur nach vorheriger Zustimmung des Betreibers gegen gesonderte Berechnung mitgebracht werden.


VII. Haftung des Betreibers

1. Der Betreiber haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag. Schadensersatzansprüche des Gastes sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Betreiber die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Betreibers beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Betreibers auftreten, wird der Betreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, den Betreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet der Betreiber dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens EUR 3.500,-, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu EUR 800,-, sofern diese im verschlossenen Zimmersafe aufbewahrt wurden. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des Betreibers im Zimmersafe aufbewahrt werden. Der Betreiber empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Betreiber Anzeige macht (§703 BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.

3. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hausgarage oder auf einem Hausparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Apartmentgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und für deren Inhalte haftet der Betreiber nicht. Überwachungspflicht des Betreibers besteht nicht. Etwaige Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

4. Weckaufträge werden vom Betreiber mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Betreiber übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

5. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Der Betreiber bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich der Betreiber nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.


VIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz des Betreibers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Betreibers. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Betreibers.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gastaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.


Hamburg, 20. Februar 2023